Name
Unter dem Namen "Feuerwehrverein Rubigen" (FeuveR) besteht ein selbständiger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Rubigen. Kontaktadresse ist das jeweilige Domizil des Präsidenten
Sinn und Zweck
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt
Zusammensetzung
Der Verein setzt sich zusammen aus
Mitgliedschaft
Ein- und Austritte sowie allfällige Ausschlüsse werden vom Vorstand entschieden. Als Rekursinstanz ist die Hauptversammlung abschliessend zuständig. Als Ausschlussgründe gelten Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen sowie die Schädigung von Vereinsinteressen.
Das Aufnahmegesuch hat mittels Beitrittserklärung zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
Finanzielles
Das Rechnungsjahr dauert von Frühjahr zu Frühjahr.
Es wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Höhe des Jahresbeitrages darf CHF 50.00 nicht überschreiten.
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist auf die Höhe des jeweils aktuellen Jahresbeitrages limitiert.
Die Organe des Vereins sind:
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich im Frühling statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage zum voraus in schriftlicher form an die Mitglieder oder mittels Publikation im Gemeindekurier.
Ordentliche Traktanden der Hauptversammlung sind:
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
Mindestens ein Vorstandsmitglied muss aktives Feuerwehrmitglied sein (in der Regel ein Offizier)
Die Amtsperiode für die Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Amtsdauer von zwei Jahren und einen Ersatzrevisor. Die Rechnungsrevision dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kasse und die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung Bericht.
Vereinsauflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange sich 7 Mitglieder für eine Weiterführung zur Verfügung stellen.
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung zur treuhänderischen Verwaltung zu hinterlegen. Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung, geht das Vermögen in den Besitz der Feuerwehr über und ist zweckgebunden für das Feuerwehrwesen zu verwenden.
Statutenbeschluss / - änderungen
Die Statuten können an der Hauptversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder geändert oder beschlossen werden.
Die erstmaligen Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Mai 2002 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
1. Statutenrevision: die Änderung von Artikel 5 (Haftung der Mitglieder) wurde am 17. August 2004 von den Mitgliedern beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Anmerkung
Im Sinne von schlanken Statuten wird für die Personenbezeichnungen die männliche Schreibform verwendet. Selbstverständliche gilt diese auch sinngemäss für die weiblichen Personen!